Beginn der Optionspflicht nach § 29 StAG für deutsche Kinder ausländischer Eltern
Ab dem 01.01.2008 treten die ersten Fälle der Optionspflicht nach § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ein. Betroffen sind in der Regel diejenigen Kinder, deren Eltern ausländisch sind und die selbst die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland nach dem 31. Dezember 1999 gem. § 4 Abs. 3 StAG oder durch Einbürgerung nach § 40b StAG erworben haben.
Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesverwaltungsamts: